Gerichtsgutachten
Nach JVEG (i.d.F. 01.06.2025) erhält ein Sachverständiger, der außerhalb der Gemeinde seines Wohn- oder Tätigkeitsortes eingesetzt wird, ein Tagegeld. Dessen Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Verpflegungspauschalen des Einkommensteuergesetzes zur Abgeltung beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland.
Nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (i.d.F. 01.06.2025) werden dem Sachverständigen notwendige bare Auslagen ersetzt, die nicht gesondert aufgeführt sind. Dies umfasst insbesondere die Kosten für erforderliche Vertretungen oder Begleitpersonen.
Für die Erstellung von Kopien und Ausdrucken gelten folgende Sätze:
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Schwarz-Weiß (bis DIN A3): 0,55 € je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,17 € pro Seite.
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Schwarz-Weiß (über DIN A3): 3,30 € je Seite.
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Farbkopien/-ausdrucke (bis DIN A3): 1,10 € je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,33 € pro Seite.
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Farbkopien/-ausdrucke (über DIN A3): 6,60 € je Seite.
Die erhöhten Sätze für die ersten 50 Seiten werden pro Angelegenheit einheitlich berechnet. Die Erstattung erfolgt für Kopien aus Gerichts- oder Behördenakten, sofern deren Anfertigung zur Bearbeitung geboten war, sowie für Kopien auf ausdrückliche Anforderung der heranziehenden Stelle. Bei großformatigen Kopien (über DIN A3) durch Dritte können anstelle der Pauschale die tatsächlichen baren Auslagen geltend gemacht werden.
Für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien anstelle von Kopien werden 1,65 € pro Datei ersetzt. Werden Dokumente in einem Arbeitsgang oder auf demselben Datenträger übertragen, ist der Ersatz auf insgesamt 5,50 € begrenzt.
Gemäß § 12 JVEG (i.d.F. 01.06.2025) sind folgende Aufwendungen gesondert zu ersetzen:
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Die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der Aufwendungen für Hilfskräfte sowie verbrauchte Stoffe und Werkzeuge. Auf die notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte wird ein Gemeinkostenzuschlag von 15 Prozent gewährt, sofern deren Hinzuziehung nicht nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten verursacht hat.
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Für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto: 2,20 €. Sofern Fotos nicht Teil des Gutachtens sind, werden für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck 0,55 € ersetzt.
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Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens (Schreibgebühr): 1,00 € je angefangene 1.000 Anschläge. Bei unbekannter Anzahl ist die Anschlagszahl zu schätzen.
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Die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern keine Befreiung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) vorliegt.
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Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: Entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars, höchstens jedoch 16,50 €.
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