Gerichtsgutachten

Sachverständigenhonorar (JVEG)

Grundlage für die Vergütung der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der Fassung 2025.
Die Abrechnung erfolgt gemäß Anlage 1 nach dem jeweils dem Sachgebiet zugeordneten Stundensatz.

 
Vergütung nach dem JVEG 2025 (2021)
Die Vergütung und Entschädigung bestimmen sich nach dem JVEG 2021, wenn der Auftrag vor dem 01.06.2025 erteilt oder die berechtigte Person vor diesem Zeitpunkt herangezogen wurde.
 
Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu berechnen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
 
Eine Abweichung von den im JVEG vorgesehenen Stundensätzen kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht. Maßgeblich ist die Vergütung nach § 9 JVEG in Verbindung mit der Anlage 1. Die Vergütung richtet sich nach der dort vorgesehenen Zuordnung der jeweiligen Sachverständigenleistung zu einem festen Stundensatz. Eine freie Anpassung der Stundensätze im Einzelfall ist nicht vorgesehen.
 
Soweit im Einzelfall eine besondere Bewertung erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Systematik, insbesondere durch die Zuordnung der jeweiligen Sachverständigenleistung zu einer in der Anlage 1 vorgesehenen höheren Vergütungsstufe oder durch gesondert zu vergütende Zusatzleistungen.
 
Vergütung nach dem JVEG in Sonderfällen
Fällt eine Leistung unter ein Sachgebiet, das nicht in der Anlage 1 zu JVEG (i.d.F. 01.06.2025) aufgeführt ist, wird das Honorar nach billigem Ermessen festgesetzt. Hierbei dienen die außergerichtlich üblichen Stundensätze als Maßstab, wobei der Höchstsatz der Anlage 1 nicht überschritten werden darf.
Bei Leistungen über mehrere Sachgebiete mit unterschiedlichen Sätzen wird einheitlich der jeweils höchste Stundensatz für die gesamte Zeit angesetzt. Sollte dies im Hinblick auf den Leistungsschwerpunkt zu einem unbilligen Ergebnis führen, erfolgt die Festsetzung erneut nach billigem Ermessen.
 
Fahrtkostenersatz (JVEG)
Nach dem JVEG (i.d.F. 01.06.2025) werden die bei Nutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der Kosten für die erste Wagenklasse der Bahn – inklusive Platzreservierung und Gepäckbeförderung – ersetzt. 
Bei Verwendung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs erhält der Sachverständige zur Abgeltung aller Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung eine Pauschale von 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer.
 
Entschädigung für Aufwand (JVEG)

Nach JVEG (i.d.F. 01.06.2025) erhält ein Sachverständiger, der außerhalb der Gemeinde seines Wohn- oder Tätigkeitsortes eingesetzt wird, ein Tagegeld. Dessen Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Verpflegungspauschalen des Einkommensteuergesetzes zur Abgeltung beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland.

Ist eine auswärtige Übernachtung erforderlich, wird ein Übernachtungsgeld auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
 
Ersatz für sonstige Aufwendungen (JVEG)

Nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (i.d.F. 01.06.2025) werden dem Sachverständigen notwendige bare Auslagen ersetzt, die nicht gesondert aufgeführt sind. Dies umfasst insbesondere die Kosten für erforderliche Vertretungen oder Begleitpersonen.

Für die Erstellung von Kopien und Ausdrucken gelten folgende Sätze:

  • Schwarz-Weiß (bis DIN A3): 0,55 € je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,17 € pro Seite.

  • Schwarz-Weiß (über DIN A3): 3,30 € je Seite.

  • Farbkopien/-ausdrucke (bis DIN A3): 1,10 € je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,33 € pro Seite.

  • Farbkopien/-ausdrucke (über DIN A3): 6,60 € je Seite.

Die erhöhten Sätze für die ersten 50 Seiten werden pro Angelegenheit einheitlich berechnet. Die Erstattung erfolgt für Kopien aus Gerichts- oder Behördenakten, sofern deren Anfertigung zur Bearbeitung geboten war, sowie für Kopien auf ausdrückliche Anforderung der heranziehenden Stelle. Bei großformatigen Kopien (über DIN A3) durch Dritte können anstelle der Pauschale die tatsächlichen baren Auslagen geltend gemacht werden.

Für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien anstelle von Kopien werden 1,65 € pro Datei ersetzt. Werden Dokumente in einem Arbeitsgang oder auf demselben Datenträger übertragen, ist der Ersatz auf insgesamt 5,50 € begrenzt. 

Ersatz für besondere Aufwendungen (JVEG)

Gemäß § 12 JVEG (i.d.F. 01.06.2025) sind folgende Aufwendungen gesondert zu ersetzen:

  1. Die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der Aufwendungen für Hilfskräfte sowie verbrauchte Stoffe und Werkzeuge. Auf die notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte wird ein Gemeinkostenzuschlag von 15 Prozent gewährt, sofern deren Hinzuziehung nicht nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten verursacht hat.

  2. Für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto: 2,20 €. Sofern Fotos nicht Teil des Gutachtens sind, werden für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck 0,55 € ersetzt.

  3. Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens (Schreibgebühr): 1,00 € je angefangene 1.000 Anschläge. Bei unbekannter Anzahl ist die Anschlagszahl zu schätzen.

  4. Die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern keine Befreiung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) vorliegt.

  5. Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: Entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars, höchstens jedoch 16,50 €.