Gerichtsgutachten

Sachverständigenhonorar (JVEG)
Das Honorar für gerichtliche Sachverständigentätigkeit richtet sich nach den in Anlage 1 zum Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG für die tangierten Sachgebiete ausgewiesenen Stundensätzen.
 
tl_files/media/Bilder/Gutatchterliche Leistungen/SV_Honorar_Uebersicht_ JVEG_klein.jpg
 
Die neue Regelung (JVEG 2020) gilt nur, soweit die Hinzuziehung (z.B. der Auftrag nach dem Beweisbeschluss) im Jahr 2021 erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, wann die Leistung erbracht wird. Bei einer Hinzuziehung im Jahr 2020 und Erbringung der Arbeiten erst im Jahr 2021  hat eine Abrechnung nach dem bisherigen JVEG 2013 zu erfolgen.
 
Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
 
Sachverständigenhonorar in besonderen Fällen (JVEG)

Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 zum JVEG 2021 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Fahrtkostenersatz (JVEG)

Nach JVEG 2021 werden die bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte, ersetzt.

Entschädigung für Aufwand (JVEG)

Nach JVEG 2021 erhält der Sachverständige der innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.
Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

Ersatz für sonstige Aufwendungen (JVEG)

Nach JVEG 2021 werden dem Sachverständigen auch die nicht besonders genannten baren Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt:

  1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,

  2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3,00 Euro je Seite und

  3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3     1,00 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6,00 Euro je Seite.

Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

Ersatz für besondere Aufwendungen (JVEG)

gesondert zu ersetzen sind nach § 12 JVEG:

  • die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
  • für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
  • für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
  • die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
  • die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars, höchstens jedoch 15 Euro.

Ein auf die Hilfskräfte entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.