Privatgutachten

Wann macht ein Privatgutachten Sinn?

Die Frage, ob zunächst ein Privatgutachten eingeholt oder gleich durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens  oder einer Klage gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden soll, wird häufig zugunsten des Privatgutachtens entschieden.

Neben der vorsorglichen Beweissicherung gewährt ein selbständiges Beweisverfahren zwar eine Möglichkeit der Schlichtung, Prozessvermeidung, Beschleunigung des Rechtsstreits und Hemmung der Verjährung, jedoch dauert es regelmäßig länger und führt häufig gerade nicht zur Vermeidung eines Prozesses.

Mit einem Privatgutachten kann zudem ein selbständiges Beweisverfahren oder auch eine Klage sinnvoll vorbereitet werden, so dass insbesondere die Fragen im Beweisantrag oder die Beweisantritte zielführend formuliert werden können. Der privat beauftragte Sachverständige steht zudem als sachverständiger Zeuge zur Verfügung und kann vom Gericht auch als solcher befragt werden.

Wer darf ein Privatgutachten erstellen?

Der Privatgutachter kann, muss aber nicht ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein.

Die Bezeichnung "Privatgutachten" bedeutet auch nicht, dass der einseitig und außergerichtlich und damit „privat" beauftragte Sachverständige gegnüber dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen weniger kompetent ist. Die zumindest geringere Beweiskraft liegt darin begründet, dass der einseitig bestellte Sachverständige eben von nur einer Seite beauftragt wird und damit parteiisch ist.

Welche Bedeutung hat ein Privatgutachten?

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren und wird ein gerichtlicher Gutachter bestellt, ist das „Privatgutachten"  nicht wertlos. Nach der Entscheidung des BGH (Az.: IV ZR 57/08) muss der Richter / die Richterin ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten erkennbar verwerten. Das Gericht darf also ein - bereits vorliegendes oder durch ein gerichtliches Gutachten veranlasstes, erst während des Prozesses eingeholtes - Privatgutachten nicht als beweisrechtlich unbeachtlich abtun. Es reicht auch nicht, wenn das Gericht ohne sich mit dem Privatgutachten näher auseinanderzusetzen dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten eine höhere Bedeutung beimisst, weil dessen Verfasser - im Regelfall ein öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger -  `sich in der Vergangenheit als fachkundig und kompetent´ erwiesen hat. Vielmehr muss das Gericht, wenn es aufgrund der gegensätzlichen Feststellungen des Privatgutachtens Zweifel an dem gerichtlichen Gutachten hat, ggf. ein neues Gutachten einholen oder einen anderen gerichtlichen Sachverständigen bestellen (vgl. § 412 ZPO).

Wonach richten sich die Kosten eines Privatgutachtens?

Die Kosten eines außergerichtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens unterliegen der Parteivereinbarung. Sofern eine Vereinbarung nicht getroffen worden ist, schuldet der Auftraggeber die übliche Vergütung. Ein Anhaltspunkt dafür kann wiederum das JVEG sein. Die Stundensätze des außergerichtlich tätigen Sachvertständigen liegen jedoch im Allgemeinen über den Sätzen nach dem JVEG

Wer trägt die Kosten eines Privatgutachtens?
Streitig und in vielen Fällen nicht geklärt ist, wer die Kosten eines Privatgutachtens zu tragen hat. Kostenschuldner des Privatgutachters ist zunächst einmal dessen Auftraggeber. Ob der Auftraggeber des Gutachtens die Erstattung der Kosten verlangen kann, hängt entscheidend davon ab, ob diesem ein materiell-rechtlicher (Nacherfüllungskosten, Schadensersatz) oder prozessualer (Kosten des Rechtsstreits, Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung) Anspruch zusteht.
Insoweit existiert eine differenzierte Rechtsprechung. Es empfiehlt sich daher, vor Einholung eines solchen Gutachtens rechtlichen Rat einzuholen, um im Zweifel noch die Grundlage eines Erstattungsanspruchs zu schaffen.