Gerichtsgutachten
Ein Sachverständiger wird immer dann in den Verhandlungsverlauf einbezogen, wenn das Gericht über kein eigenes ausreichendes Fachwissen für den vorliegenden Sachverhalt verfügt und so für den weiteren Verlauf eines Verfahrens wichtige Sachfragen klären lassen möchte.
Der Sachverständige unterstützt nur die Entscheidungsfällung, es obliegt dem Gericht, das Gutachten selbstständig zu verwerten und zu würdigen. Ein erstelltes Gutachten ist daher nicht verbindlich und abschließend für die Urteilsfindung.
Das Zivilprozessrecht kennt keine Definition oder Beschreibung des Berufsbildes eines Sachverständigen.
In § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wird jedoch geregelt, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vom Gericht dann für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens anderen, nicht öffentlich bestellten Sachverständigen gegenüber zu bevorzugen ist, wenn es für das Fachgebiet, auf dem ein Gutachten erstellt werden soll, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt.
Grundsätzlich kann jedoch jeder, der auf einem bestimmten Fachgebiet über eine besonders hohe Sachkunde verfügt, persönlich integer ist und in der Sache unabhängig und neutral tätig werden kann, vom Gericht zur Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens verpflichtet werden.
Die Kosten eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der Fassung vom 01.06.2025. Es greift die Neuregelungen aus 2021 auf und führt deren Systematik fort. Gegenüber der Fassung von 2021 wurden die Stundensätze gemäß Anlage 1 um etwa 9 % angepasst und einzelne Regelungen weiterentwickelt.
Hinweise und Anregungen aus dem Kreis der Sachverständigenverbände zur Höhe der Stundensätze sowie zu einer stärkeren Annäherung an außergerichtlich erzielbare Honorare wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt.
Werden Gutachten vom Gericht eingeholt, ist die Partei, die das selbständige Beweisverfahren eingeleitet hat oder die in einem Hauptsacheverfahren die Beweislast trägt, verpflichtet, einen Kostenvorschuss für die Begutachtung zu bezahlen. Über die endgültige Verteilung der Kosten entscheidet das Gericht in der abschließenden Sachentscheidung, sofern sich die Parteien nicht vorher durch einen Vergleich über die Kostenverteilung verständigt haben. Die Kosten des Gutachtens trägt diejenige Partei, die in dem Rechtsstreit unterliegt. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten vom Gericht entsprechend gequotelt.